Unsere Rechtsgrundlagen
Transparent, kompakt und einfach erklärt.
Zum 23. Dezember 2020 verabschiedete der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Maklerprovision. Sie ergänzt das im Juni 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei Vermietungen, welches die Maklercourtage auf die Partei umlegt, die den Makler beauftragte. Wir beantworten Ihnen alle relevanten Fragen zur Maklerprovisionsregelung im Freistaat Bayern:
Wann fällt überhaupt eine Maklerprovision an?
Wann Makler einen Anspruch auf eine Maklerprovision haben, regelt der §652 im BGB. Für Eigentümer und Interessenten ist die Maklercourtage zwar investiertes, aber gut angelegtes Geld. Sie profitieren im Gegenzug von der strategischen Vermarktung und Vermittlung der Immobilie, einer professionellen Käufer-/Mietersuche und vielen weiteren Leistungen, die Sie bei uns als Full-Service-Makler nach höchsten Qualitätsstandards erhalten.
Maklerprovision – das neue Gesetz im Überblick
Die Neuregelung der Maklerprovision gilt seit dem 23.12.2020. In dieser Regelung sind drei Varianten für Verbraucher vereinbart.
Wie hoch ist die
Maklerprovision?
Die Höhe ist nach der neuen Gesetzgebung nicht mehr gedeckelt und wird damit zur Verhandlungssache. Bis dato war in Bayern eine Maklerprovision in Höhe von 7,14 % vorgeschrieben.
Die Verbraucher-Teilungsregelung der Maklercourtage gilt in diesen Situationen nicht:
Sie haben noch weitere Fragen? Kein Problem.
Wir beantworten Ihnen gerne alles weitere in einem persönlichen Gespräch und garantieren Ihnen, dass Sie alles Wissenswerte in einer fundierten Form Ihr Eigen nennen können.