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Unsere Rechtsgrundlagen

Maklerprovisionsregelung Bayern

Maklerprovisionsregelung Bayern

Transparent, kompakt und einfach erklärt.

Zum 23. Dezember 2020 verabschiedete der Gesetzgeber eine Neuregelung zur Maklerprovision. Sie ergänzt das im Juni 2015 eingeführte Bestellerprinzip bei Vermietungen, welches die Maklercourtage auf die Partei umlegt, die den Makler beauftragte. Wir beantworten Ihnen alle relevanten Fragen zur Maklerprovisionsregelung im Freistaat Bayern:

Wann fällt überhaupt eine Maklerprovision an?

Wenn ein wirksamer Maklervertrag besteht.

Wenn der beauftragte Makler eine Maklertätigkeit erbrachte.

Wenn es zu einem Kauf- oder Mietvertrag aufgrund der Anstrengungen des Maklers kam.

Wenn der Vertrag nicht nachträglich unwirksam war.

Wann Makler einen Anspruch auf eine Maklerprovision haben, regelt der §652 im BGB. Für Eigentümer und Interessenten ist die Maklercourtage zwar investiertes, aber gut angelegtes Geld. Sie profitieren im Gegenzug von der strategischen Vermarktung und Vermittlung der Immobilie, einer professionellen Käufer-/Mietersuche und vielen weiteren Leistungen, die Sie bei uns als Full-Service-Makler nach höchsten Qualitätsstandards erhalten.

Maklerprovision – das neue Gesetz im Überblick

Die Neuregelung der Maklerprovision gilt seit dem 23.12.2020. In dieser Regelung sind drei Varianten für Verbraucher vereinbart.

1. Der Regelfall: Teilung zwischen Käufer und Verkäufer über eine Doppelprovision (§ 656c BGB)

Diese Regelung kommt häufig zum Einsatz. Die Provision ist zwischen beiden Parteien (Käufer und Verkäufer) gegenüber dem Makler zu leisten, in voller Höhe, jeweils hälftig zwischen den Parteien geteilt. Damit veränderte sich eine bis dato häufig anzutreffende Situation, in der der Käufer die komplette Courtage gegenüber dem Makler leistet, obwohl dieser vom Verkäufer einbestellt wurde. Der Makler darf nach der neuen Regelung bei einer Doppelprovision für keine der beiden Parteien unentgeltlich tätig sein.

2. Spätere Abwälzung vom Verkäufer auf den Käufer (§ 656d BGB)

Bei dieser Lösung trägt der Eigentümer die komplette Courtage, holt sich aber später einen Teil davon über den Kaufvertrag vom Käufer zurück. Dabei muss der Anteil des Verkäufers mindestens so hoch wie der des Käufers sein. Alternativ kann der Anteil vom Verkäufer größer als der vom Käufer sein, nie aber geringer.

3. Innen- oder Außenprovision

Hier wird dann nur eine Partei mit der Maklercourtage belastet. Bei der Innenprovision der Eigentümer, bei der Außenprovision der Käufer. Letztere ist nur zulässig, wenn der Interessent einen provisionspflichtigen Auftrag vergab und der Makler zu diesem Zeitpunkt die Immobilie noch nicht in der Vermarktung hatte.

Wie hoch ist die
Maklerprovision?

Die Höhe ist nach der neuen Gesetzgebung nicht mehr gedeckelt und wird damit zur Verhandlungssache. Bis dato war in Bayern eine Maklerprovision in Höhe von 7,14 % vorgeschrieben.

Die Verbraucher-Teilungsregelung der Maklercourtage gilt in diesen Situationen nicht:

bei unbebauten Grundstücken und Mehrfamilienhäusern

Immobilienkäufe von Unternehmen und Investoren (auch Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser)

für Verbraucher, die ein Grundstück zum Bau für eine spätere Eigennutzung erwerben

Faust | Kraus - Ihr Immobilien-Partner im Rhein-Main-Gebiet

Sie haben noch weitere Fragen? Kein Problem.

Wir beantworten Ihnen gerne alles weitere in einem persönlichen Gespräch und garantieren Ihnen, dass Sie alles Wissenswerte in einer fundierten Form Ihr Eigen nennen können.

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